Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2012 - L 5 SB 193/11 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 3/95
Revisionszulässigkeit - Bezugnahme auf die Begründung der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2012 - L 5 SB 193/11
Ferner ist zu berücksichtigen, dass behinderte Menschen auch dann vom öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen sind, solange sie mit technischen Hilfsmitteln, z.B. ihrem Rollstuhl, und/oder der Hilfe einer Begleitperson jedenfalls eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aufsuchen können (…vgl. BSG, Urteile vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 17, und vom 09.08.1995 - 9 RVs 3/95 - zitiert nach juris).Bei Harninkontinenzbeschwerden ist es einem Betroffenen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem zuzumuten, Windelhosen oder Einmalwindeln zu benutzen, die den Harn ohne Geruchsbelästigung für die Umwelt für die Dauer von zwei Stunden auffangen, um damit an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können (so z.B. BSG, Urteile vom 12.02.1997 und 09.08.1995, a.a.O.).
Das Risiko der ungünstigen Wohnlage ist - ähnlich wie das schlechter Witterungsverhältnisse - von jedermann selbst zu tragen und rechtfertigt keinen Nachteilsausgleich (BSG, Urteil vom 09.08.1995, a.a.O.).
- BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 2/96
Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei Eingliederung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2012 - L 5 SB 193/11
Ferner ist zu berücksichtigen, dass behinderte Menschen auch dann vom öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen sind, solange sie mit technischen Hilfsmitteln, z.B. ihrem Rollstuhl, und/oder der Hilfe einer Begleitperson jedenfalls eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aufsuchen können (vgl. BSG, Urteile vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 17, und vom 09.08.1995 - 9 RVs 3/95 - zitiert nach juris). - BSG, 10.08.1993 - 9a RVs 7/91
Nachteilsausgleich 'RF' - Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.07.2012 - L 5 SB 193/11
Die gesetzlichen Vorgaben sind dabei eng auszulegen: der Betreffende muss aus gesundheitlichen Gründen praktisch an das Haus gebunden sein (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 - SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 m.w.N., zitiert nach juris).